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Die neue Verordnung über die Kategorisierung persönlicher Schutzausrüstungen (PSA), die vor anderthalb Jahren erlassen wurde und seit dem 21. April 2018 in Kraft ist, hat Änderungen an bestimmten PSA zur Folge. Die persönlichen Gehörschützer, wie etwa geformte Gehörstöpsel, sind von diesen Änderungen, die über einen Wechsel der Kategorie hinausgehen, betroffen. Was sind die Auswirkungen auf Ihr Unternehmen?
Mit der Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen wird die frühere Richtlinie 89/686 EWG aufgehoben. Bei der Anwendung der früheren Richtlinie zeigten sich Mängel und Unstimmigkeiten bei den Produkten, die in den Anwendungsbereich fallen, und bei den Konformitätsbewertungsverfahren. Es war daher notwendig, bestimmte Aspekte dieser Richtlinie zu überarbeiten und zu verbessern.
In Bezug auf persönliche Gehörschützer sind davon insbesondere die folgenden Elemente betroffen:
Dieser letzte Punkt ist besonders wichtig und hat Auswirkungen auf Produktionsmethoden der Geräte.
Persönliche Schutzausrüstungen werden in drei Produktkategorien klassifiziert. Ihre Einstufung hängt vom Risiko und von der Schwere des Schadens ab, gegen den der Träger geschützt wird. Je nach Kategorie unterscheiden sich die Zertifizierungsverfahren.
Die erste Kategorie umfasst die PSA mit geringem Risiko. Dies sind Ausrüstungen zum Schutz vor Risiken, die oberflächliche Schädigungen des Trägers verursachen können.
Zu dieser Kategorie gehören zum Beispiel folgende PSA:
Für diese PSA-Kategorie reicht eine Erklärung des Herstellers zur Konformität des Produkts mit den technischen Vorschriften aus. Dies wird als Selbstzertifizierungsverfahren bezeichnet.
Geräte dieser Kategorie müssen vor dem Gebrauch überprüft werden, und es wird empfohlen, diese Kontrollen jedes Jahr zu wiederholen.
Die zweite Kategorie umfasst die PSA mit mittelhohem Risiko. Dies sind Ausrüstungen zum Schutz vor Risiken, die ernsthafte Schädigungen des Trägers verursachen können.
Zu dieser Kategorie gehören zum Beispiel folgende PSA:
Für diese PSA-Kategorie muss eine Überprüfung für die Zertifizierung durch eine notifizierte Stelle erfolgen. Aufgrund dieser Prüfung erhält ein Gerät die CE-Kennzeichnung als Beweis der Konformität mit den technischen Vorschriften.
Wie bei PSA der Kategorie I müssen die PSA der Kategorie II vor der Verwendung überprüft werden, und es wird eine jährliche Durchführung dieser Kontrollen empfohlen.
Bis zu der am 21. April 2018 in Kraft getretenen Neuregelung fielen auch die persönlichen Gehörschützer in diese Kategorie.
Die dritte Kategorie umfasst die PSA mit Risiko von irreversiblen oder tödlichen Schäden. Dies sind Ausrüstungen zum Schutz gegen Risiken, die irreversible oder tödliche Verletzungen des Trägers verursachen können.
Zu dieser Kategorie gehören zum Beispiel folgende PSA:
Die Kategorie III der PSA unterliegt den strengsten obligatorischen Kontrollen. Neben der EG-Baumusterprüfung müssen die Qualität der Herstellung sowie die Einhaltung des Zertifizierungsverfahrens durch eine externen Organisation überprüft werden.
Angesichts der Irreversibilität der Taubheit ist die neu verordnete Kategorisierung von individuellen Gehörschützern sinnvoll.
Die Auswirkungen dieser neuen Verordnung sind vielfältig und betreffen direkt oder indirekt alle Akteure.
Unternehmen, die PSA einsetzen, sollten sicherstellen , dass ihre Lieferanten die neue Verordnung erfüllen, insbesondere hinsichtlich der Gültigkeit der CE-Zertifizierungen, die neuerdings auf 5 Jahre beschränkt ist.
Zur Einhaltung der neuen Verordnung müssen die PSA-Hersteller alle ihre Produkte in den kommenden Jahren erneut zertifizieren lassen und die entsprechenden Prüfungen alle 5 Jahre wiederholen. Bei PSA der Kategorie III, etwa bei Gehörschützern, besteht für die Hersteller Überwachungspflicht bezüglich Produktqualität und Produktionsmethoden. Ab dem 21. April 2019 darf ein Hersteller, dessen Prozess nicht konform ist und/oder dessen Gehörschützer nicht gemäß der neuen Verordnung erneut zertifiziert wurden, seine Produkte nicht mehr in Verkehr bringen.
Die Distributoren und Importeure von PSA sind durch diese regulatorische Änderung in zweierlei Hinsicht betroffen:
Dies ist wahrscheinlich der schwerwiegendste Punkt, da er einen Bewusstseinswandel in Bezug auf Lärm im Allgemeinen und berufsbedingte Taubheit im Besonderen widerspiegelt. In offiziellen Texten wird nun anerkannt, dass Lärm am Arbeitsplatz irreversible körperliche Schäden verursachen kann und dass bei hoher Intensität ein geeigneter persönlicher Schutz geboten werden muss.
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